Machen Sie um Himmels Willen keine Aussagen oder Spontanäußerungen. Es wird alles nur noch schlimmer!!! Jede Form von "Verbrüderung" mit den Fahndern ist völlig fehl am Platze. Lassen Sie sich auch nicht auf irgendwelche Verlockungen ein wie etwa: "ein Geständnis hilft immer" oder so ähnlich!!!
Widersagen Sie Verhandlungsangeboten wie: "Erzählen Sie doch mal, wie es war, dann können wir uns die Durchsuchung sparen" oder "Ein schnelles Geständnis und wir sind wieder weg". Jedes Wort zur Sache steht irreparabel im Raum. Man ist nervös, das Herz flattert und man redet sich um Kopf und Kragen — oder haben Sie das etwa schon zwanzig mal hinter sich?
Rufen Sie Ihren Steuerberater an (Tel. 0 22 02 / 966 88-0).
Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt darf Ihnen nicht verwehrt werden, wohl aber Gespräche mit Dritten.
Die unbedingte Pflicht, zur Sache zu schweigen, heißt nicht, dass Sie nicht trotzdem nett zu den Beamten sein können. Die machen auch nur ihren Job. Aber kein Wort zur Sache!
Lassen Sie sich den Namen vom Durchsuchungsleiter und den Mitarbeitern geben und notieren Sie alles, was sie an Informationen bekommen können (Aktenzeichen, Telefon-Durchwahlen etc). Also aufmerksam zuhören und nicht selber reden.
Geben Sie nie freiwillig Unterlagen heraus — lassen Sie alles beschlagnahmen. Alle Maßnahmen nur freundlich dulden und nicht selber mithelfen. Allerdings kann es Sinn machen, den Tresor selber zu öffnen oder einen Hinweis zu geben, wo sich Akten befinden, sonst stellen die Fahnder die ganze Wohnung oder das Büro auf den Kopf.
Die Unterlagen prüfen darf nur die Steuerfahndung oder ein Staatsanwalt. Die Polizei darf die Unterlagen nur einpacken und muss sie versiegeln.
Vorsorglich sollte der Beschlagnahme formell widersprochen werden.
Auch Zeugen (Mitarbeiter, Kunden, Kinder, Haushälterin etc.) haben das Recht, vor einer Aussage sich von einem Anwalt nach Wahl beraten zu lassen. Auch hier sollten Spontanäußerungen verhindert werden.
Bei wichtigen Unterlagen, die beruflich oder privat dringend benötigt werden, sollte beim Durchsuchungsleiter erreicht werden, dass Sie Kopien machen oder — sofern vorhanden — behalten dürfen.
Versuchen Sie nie, in letzter Sekunde hinter dem Rücken der Fahnder Beweismittel zu vernichten — das ist ein Haftgrund!
Lassen Sie ein Verzeichnis anfertigen, was genau mitgenommen wurde. Dazu sind die Fahnder nach § 107 StPO verpflichtet. Dabei sollte auf die Genauigkeit geachtet werden: also nicht "5 Leitzordner", sondern "1 Ordner Haus in Spanien", "1 Ordner Bankbelege von Oktober 1999 – Mai 2001". Wenn es notwendig ist, sollten auch vor Ort die Seiten durchnumeriert werden, damit hinterher kein Streit entsteht, ob etwas fehlt.
Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen. Sie haben ein Recht darauf.
Nach der Durchsuchung alle Einzelheiten notieren — zwei Wochen später haben Sie Details, die wichtig werden können, wieder vergessen.
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